§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwgo/__34.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).