Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwgo/__128.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).