Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 61

VWGO
Stand 2026-04-02
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1.natürliche und juristische Personen,2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3.Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/vwgo/__61.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).