Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1.natürliche und juristische Personen,2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3.Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwgo/__61.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).