Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwgo/__71.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).