Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwgo/__188b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).