Jurafuchs

§ 44a

VwGO
Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
Stand 2026-05-06
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 44a VwGO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.