1Werden mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter ausgeübt, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. 2Sind für Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt. Werden mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter ausgeübt, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. Sind für Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt.
§ 12
SächsBesGBesoldung bei mehreren Hauptämtern
Besoldungsanspruch
Stand 2026-04-01