(1)
1Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. 2Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung R erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 die Zuordnung zur Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. 3Die Laufzeit der nach Satz 2 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. 4Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an. 5Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. 6Zeiten nach Satz 5 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. 7Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt. 8Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung R erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 die Zuordnung zur Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Die Laufzeit der nach Satz 2 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. Zeiten nach Satz 5 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.
(2)
1Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 werden Zeiten nach § 26 Absatz 1 und Zeiten berücksichtigt, die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit im richterlichen Dienst angerechnet werden können; sie werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 26 Absatz 4 nicht vermindert. 2Für Zeiten nach Satz 1 erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 1 Satz 4. 3Soweit diese Zeiten nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. 4§ 27 gilt entsprechend.(2) Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 werden Zeiten nach § 26 Absatz 1 und Zeiten berücksichtigt, die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit im richterlichen Dienst angerechnet werden können; sie werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 26 Absatz 4 nicht vermindert. Für Zeiten nach Satz 1 erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 1 Satz 4. Soweit diese Zeiten nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. § 27 gilt entsprechend.
(3)
1Das Ergebnis der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 2§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 1 richtet.(3) Das Ergebnis der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. § 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 1 richtet.