(1)
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2)
Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich
1.
um 2,82 Prozent
a)
b)
c)
d)
e)
2.
um jeweils 60 Euro die Anwärtergrundbeträge
der jeweils bis zum 31. März 2026 geltenden Monatsbeträge. 4