(1)
Wer in Ämtern der Besoldungsordnung A in Justizvollzugseinrichtungen, abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, oder in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet wird, erhält vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 eine Stellenzulage.
(2)
Wer in der Laufbahngruppe 1 in Einrichtungen nach Absatz 1 verwendet wird und dort Aufgaben des Krankenpflegedienstes wahrnimmt, erhält eine gegenüber Absatz 1 erhöhte Stellenzulage.
(3)
Eine Stellenzulage nach den Absätzen 1 oder 2 wird für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle weitergewährt.
(4)
1Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt. 2Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach § 46 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.(4) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach § 46 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.