Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Staatsministerium der Finanzen; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
§ 85
SächsBesGErlass von Verwaltungsvorschriften
Schlussvorschriften
Stand 2026-04-01