Jurafuchs

§ 83

SächsBesG
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
Übergangsvorschriften
Stand 2026-04-01
Die Anpassung nach § 19 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrkräfte sowie
2.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes , in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Meine Notizen

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