(1)
Wer in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht, erhält Anwärterbezüge.
(2)
1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. 2Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:
1.
der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 39 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Person nach Absatz 1 nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt,
2.
die Zulagen nach den §§ 46 bis 48 und 56,
3.
die vermögenswirksamen Leistungen sowie
4.
die Inflationsausgleichszahlungen.
3§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.16 § 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.16