Jurafuchs

§ 15

SächsBesG
Anrechnung anderer Leistungen auf die Besoldung
Besoldungsanspruch
Stand 2026-04-01
(1)
1Besteht Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der keine Pflicht zur Dienstleistung bestand, können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Geld- oder Sachleistungen auf die Besoldung angerechnet werden. 2Die Berechtigten sind zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.(1) Besteht Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der keine Pflicht zur Dienstleistung bestand, können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Geld- oder Sachleistungen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Berechtigten sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2)
1Geld- oder Sachleistungen aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes werden auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.(2) Geld- oder Sachleistungen aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes werden auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

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