Wer in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wird und dort überwiegend Aufgaben wahrnimmt nach § 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält eine Stellenzulage.
§ 45
SächsBesGVerfassungsschutzzulage
Zulagen
Stand 2026-04-01