1Personen, denen ein Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zugestanden hat und deren Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung, auf Grund der Neuregelung des § 64 niedriger ist, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 31. Dezember 2019 und dem am 1. Januar 2020 zustehenden Zuschlag als nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag weitergewährt. 2Der Unterschiedsbetrag vermindert sich bei Personen, denen ein Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zugestanden hat und deren Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung, auf Grund der Neuregelung des § 64 niedriger ist, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 31. Dezember 2019 und dem am 1. Januar 2020 zustehenden Zuschlag als nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag weitergewährt. Der Unterschiedsbetrag vermindert sich bei
1.
Anpassungen der Besoldung nach § 19,
2.
Beförderungen,
3.
Stufenaufstiegen nach § 25 Absatz 2 und
4.
Erhöhungen des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit
um den Erhöhungsbetrag.