1Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W mit Ausnahme der Ämter der Hochschulleitung, die nach dem Sächsischen Hochschulgesetz, dem Fachhochschule-Meißen-Gesetz oder dem Sächsischen Polizeifachhochschulgesetz vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. 2Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten. 3Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden. Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W mit Ausnahme der Ämter der Hochschulleitung, die nach dem Sächsischen Hochschulgesetz, dem Fachhochschule-Meißen-Gesetz oder dem Sächsischen Polizeifachhochschulgesetz vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten. Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.
§ 59
SächsBesGPrüfungsvergütung
Vergütungen
Stand 2026-04-01