(1)
Wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A als
1.
Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer,
2.
Flugtechnikerin oder Flugtechniker,
3.
Operatorin, Operator oder sonstiges ständiges Besatzungsmitglied
verwendet wird, erhält eine Stellenzulage.
(2)
Eine Stellenzulage erhält auch, wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A in Erfüllung seiner Aufgaben als freigabeberechtigte Person von Luftfahrtgerät oder als sonstiges nichtständiges Besatzungsmitglied zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet ist und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweist.