Jurafuchs

§ 49

SächsBesG
Steuerprüfungszulage
Zulagen
Stand 2026-04-01
(1)
Wer in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung verwendet wird, erhält eine Stellenzulage.
(2)
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt.

Meine Notizen

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