(1)
1Sofern die Berücksichtigung dauerhaft wahrzunehmender herausgehobener Funktionen eine weitere Differenzierung der Ämtereinstufung erfordert, sehen die Besoldungsordnungen Amtszulagen vor. 2Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 7.(1) Sofern die Berücksichtigung dauerhaft wahrzunehmender herausgehobener Funktionen eine weitere Differenzierung der Ämtereinstufung erfordert, sehen die Besoldungsordnungen Amtszulagen vor. Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 7.
(2)
1Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.(2) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.