Jurafuchs

§ 80

SächsBesG
Übergangsvorschrift aufgrund der Neuregelung der Auslandsbesoldung
Übergangsvorschriften
Stand 2026-04-01
Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag, die besoldungsberechtigten Personen am 31. März 2014 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes , in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zustehen, werden in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 64 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

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