Jurafuchs

§ 38

SächsBesG
Verordnungsermächtigung
Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W
Stand 2026-04-01
(1)
Das für die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie das für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 32 und 34 bis 37.
(2)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für gemeinsame Berufungen nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von § 35 Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen zu treffen.

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