Jurafuchs

§ 30

SächsBesG
Besoldungsordnung R
Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung R
Stand 2026-04-01
1Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

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