1Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.
§ 30
SächsBesGBesoldungsordnung R
Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung R
Stand 2026-04-01