Jurafuchs

§ 13

SächsBesG
Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung
Besoldungsanspruch
Stand 2026-04-01
(1)
1Wird aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung gewährt, wird diese auf Dienstbezüge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 angerechnet. 2Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. 3Die Berechtigten sind zur Auskunft verpflichtet.(1) Wird aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung gewährt, wird diese auf Dienstbezüge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 angerechnet. Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Die Berechtigten sind zur Auskunft verpflichtet.
(2)
1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Versorgung nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1) gewährt wird. 2Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Versorgung nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1) gewährt wird. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.

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