Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik werden gesondert eingestuft, soweit sie nicht bereits in der Anlage 1 ausgewiesen sind.
§ 86
SächsBesGLehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der DDR
Schlussvorschriften
Stand 2026-04-01