(1)
Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten oder von der bisherigen Präsidentin des Landtages einberufen.
(2)
In der ersten Sitzung des Landtages führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Landtages den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.
(3)
Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin eröffnet die Sitzung, ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern oder zu Schriftführerinnen, lässt die Beschlussfähigkeit des Hauses durch Namensaufruf feststellen und führt die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin durch.