(1)
Das Präsidium hat auch die Aufgabe, den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Führung seiner oder ihrer Geschäfte zu unterstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter oder der Stellvertreterinnen herbeizuführen.
(2)
In dieser Funktion wird das Präsidium durch Hinzuziehung der Fraktionsvorsitzenden erweitert.
(3)
Das erweiterte Präsidium fasst keine Beschlüsse.