(1)
Der Präsident oder die Präsidentin wahrt die Würde und die Rechte des Landtages und fördert seine Arbeit. Er oder sie leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(2)
Der Präsident oder die Präsidentin ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen und Beschäftigten des Landtages. Er oder sie ernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen und versetzt sie in den Ruhestand. Auch die nicht beamteten Bediensteten werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin eingestellt und entlassen.
(3)
In den Fällen, in denen die Regierung oder der zuständige Fachminister oder die Fachministerin Entscheidungen zu treffen hat, trifft sie für den Bereich des Landtages das Präsidium.
(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seines Präsidenten oder seiner Präsidentin handelt, der Präsident oder die Präsidentin.