Jurafuchs

§ 6

LTG SL
Wahl
Präsident, Präsidentin, Vizepräsidenten, Vizepräsidentinnen, Schriftführer und Schriftführerinnen
Stand 1973-06-20
(1)
Der Landtag wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen sowie die Schriftführer und Schriftführerinnen.
(2)
Die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen bestimmt der Landtag; sie darf drei nicht überschreiten. Mindestens einer oder eine von ihnen muss einer Fraktion angehören, die die Landesregierung nicht trägt.
(3)
Scheidet ein Gewählter oder eine Gewählte vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, wählt der Landtag für die restliche Dauer der Wahlperiode einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.

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