Jurafuchs

§ 46

LTG SL
Ausschluss eines Abgeordneten
Ordnungsbestimmungen
Stand 1973-06-20
(1)
Ist ein Mitglied des Landtages während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen hingewiesen worden oder verletzt ein Mitglied des Landtages in einer Sitzung gröblich die Ordnung, so kann der Präsident oder die Präsidentin es von dieser Sitzung ausschließen. Der oder die Abgeordnete hat nach der Aufforderung durch den Präsidenten oder die Präsidentin den Sitzungssaal zu verlassen. Leistet der oder die Abgeordnete der Aufforderung des Präsidenten oder der Präsidentin, den Saal zu verlassen, keine Folge, unterbricht der Präsident oder die Präsidentin die Sitzung. In diesem Fall ist der oder die Abgeordnete ohne weiteres von der Teilnahme an der nächstfolgenden Landtagssitzung ausgeschlossen. Der Landtag kann den Sitzungsausschluss mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung verbinden.
(2)
In besonders schweren Fällen kann das Präsidium durch Beschluss den Abgeordneten oder die Abgeordnete von der Teilnahme an höchstens zehn aufeinanderfolgenden Landtagssitzungen ausschließen.
(3)
Der Ausschluss erstreckt sich auch auf die Teilnahme an den Ausschusssitzungen, die während dieser Zeit stattfinden.
(4)
Einem oder einer Abgeordneten, der oder die trotz Ausschluss versucht, an den Sitzungen des Landtages oder einem seiner Ausschüsse teilzunehmen, kann der Präsident oder die Präsidentin verbieten, das Haus zu betreten.

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