(1)
Im Rahmen von Ausschusssitzungen verfügt der oder die Vorsitzende des Ausschusses über die nach diesem Abschnitt dem Präsidenten oder der Präsidentin zustehenden Ordnungsbefugnisse; der Ausschluss eines Abgeordneten beschränkt sich in diesem Fall auf die Ausschusssitzung.
(2)
Der oder die Abgeordnete kann gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss. § 48 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.