(1)
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem oder der Vorsitzenden.
(2)
Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige, Betroffene, Beistände und Zuhörer und Zuhörerinnen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungssaal entfernt werden. Für Betroffene gilt § 27 Absatz 3 Satz 7.
(3)
Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Betroffene, Beistände, Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige und Zuhörer und Zuhörerinnen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, bei dem zuständigen Gericht ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu drei Tagen beantragen.
(4)
Das Ordnungsmittel wird nur auf Veranlassung des oder der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt.