(1)
Zeugen und Zeuginnen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende vernommen. Anschließend können der oder die Berichterstatter oder die Berichterstatterin, dann die übrigen Ausschussmitglieder und der Betroffene Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese in Sachzusammenhang stehen.
(2)
Über die Zulässigkeit von Fragen des oder der Vorsitzenden sowie die Zurückweisung von Fragen durch den oder die Vorsitzende entscheidet auf Antrag eines Mitglieds oder des oder der Betroffenen der Untersuchungsausschuss in einer Beratungssitzung.