Jurafuchs

§ 8

LTG SL
Stellvertreter des Präsidenten oder der Präsidentin
Präsident, Präsidentin, Vizepräsidenten, Vizepräsidentinnen, Schriftführer und Schriftführerinnen
Stand 1973-06-20
Der Präsident oder die Präsidentin wird durch die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen vertreten. Sind Präsident oder Präsidentin und Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen gleichzeitig verhindert, übernimmt der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin die Vertretung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →