Der Präsident oder die Präsidentin wird durch die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen vertreten. Sind Präsident oder Präsidentin und Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen gleichzeitig verhindert, übernimmt der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin die Vertretung.
§ 8
LTG SLStellvertreter des Präsidenten oder der Präsidentin
Präsident, Präsidentin, Vizepräsidenten, Vizepräsidentinnen, Schriftführer und Schriftführerinnen
Stand 1973-06-20