(1)
Zeugen und Zeuginnen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden.
(2)
Zeugen und Zeuginnen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage und die Bedeutung des Eides zu belehren.
(3)
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Recht des Zeugen oder der Zeugin zur Verweigerung der Aussage und das Recht des oder der Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens finden Anwendung.
(4)
Zeugen und Zeuginnen und Sachverständige können nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält; § 60 der Strafprozessordnung findet Anwendung.