(1)
Betroffene sind
1.
Abgeordnete und Regierungsmitglieder in Untersuchungsverfahren, die ihre Belastung oder Entlastung zum Ziel haben.
2.
Personen, bei denen sich aus dem Untersuchungsauftrag oder aus dem Verlauf der Untersuchung ergibt, dass die Untersuchung sich ausschließlich oder ganz überwiegend auf sie bezieht.
(2)
Der Untersuchungsausschuss stellt fest, wer Betroffener oder Betroffene ist.
(3)
Dem Betroffenen oder der Betroffenen soll Gelegenheit gegeben werden, zeitlich vor den Zeugen oder Zeuginnen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Seine oder ihre Aussagepflicht und sein oder ihr Aussageverweigerungsrecht entsprechen denen eines Zeugen oder einer Zeugin im Strafverfahren. Er oder sie hat ein Beweisantrags- und Fragerecht sowie das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Betroffene werden nicht vereidigt. Er oder sie kann sich eines Rechtsbeistands bedienen. Der oder die Betroffene und der Beistand sind von der nicht öffentlichen Beweisaufnahme auszuschließen, wenn Gründe der Staatssicherheit ihrer Anwesenheit entgegenstehen oder wenn dies zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Betroffenen oder die Betroffene jedoch, sobald er oder sie wieder vorgelassen ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner oder ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist, soweit nicht Gründe der Staatssicherheit dem entgegenstehen.
(4)
Ergibt sich erst im Verlauf der Untersuchung, dass jemand Betroffener oder Betroffene ist, so sind vor der Beschlussfassung liegende Untersuchungshandlungen, die in Abwesenheit des oder der Betroffenen durchgeführt worden sind, sowie die Vernehmung des oder der Betroffenen als Zeugen oder Zeugin nicht deshalb unwirksam. Der oder die Betroffene ist jedoch über alle zurückliegenden Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse in gedrängter Form zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn oder sie beziehen und Gründe der Staatssicherheit dem nicht entgegenstehen. Ihm oder ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.