Jurafuchs

§ 45

LTG SL
Ordnungs- und Sachrufe
Ordnungsbestimmungen
Stand 1973-06-20
(1)
Der Präsident oder die Präsidentin kann Äußerungen eines Abgeordneten als unparlamentarisch zurückweisen oder ihn wegen seines Verhaltens mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
(2)
Der Präsident oder die Präsidentin rügt Teilnehmende, die die Würde oder Ordnung des Hauses verletzen, oder ruft sie mit Nennung des Namens zur Ordnung. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Redenden nicht behandelt werden.
(3)
Weicht der Redner oder die Rednerin bei seinen oder ihren Ausführungen vom Beratungsgegenstand ab, kann ihn oder sie der Präsident oder die Präsidentin mit Nennung des Namens zur Sache rufen.
(4)
Ist ein Redner oder eine Rednerin dreimal in derselben Rede zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- und Ordnungsrufes hingewiesen worden, entzieht ihm oder ihr der Präsident oder die Präsidentin das Wort. Bis zur Eröffnung der Abstimmung über den Beratungsgegenstand darf er oder sie das Wort nicht mehr erhalten.

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