Jurafuchs

§ 49

LTG SL
Maßnahmen bei Störung der Sitzung
Ordnungsbestimmungen
Stand 1973-06-20
(1)
Wird die Sitzung gestört, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann der Präsident oder die Präsidentin sich kein Gehör verschaffen, verlässt er oder sie seinen oder ihren Platz; damit ist die Sitzung unterbrochen.
(2)
Wer als Zuhörer oder Zuhörerin Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin aus dem Haus gewiesen werden. Sind die Störerinnen oder Störer nicht zu ermitteln, kann der Präsident oder die Präsidentin den Zuhörerraum räumen lassen.

Meine Notizen

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