Der Landtag bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören und sollen, soweit es der Untersuchungsgegenstand erfordert, die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 13
LTG SLVorsitz
Untersuchungsausschüsse
Stand 1973-06-20