(1)
Wahlen können durch Handaufheben erfolgen, wenn kein Abgeordneter oder keine Abgeordnete widerspricht. Bei Widerspruch wird geheim gewählt. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Abgeordneten mit Namen aufgerufen.
(2)
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, kommen die beiden Anwärter oder Anwärterinnen mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Präsidenten oder der Präsidentin.
(3)
Mehrere Personen können in einem Wahlgang gewählt werden.