(1)
Die Schriftführer und Schriftführerinnen unterstützen den Präsidenten oder die Präsidentin in den Sitzungen. Sie haben bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Abgeordneten aufzurufen, die Stimmabgabe zu überwachen, die Stimmen zu zählen, das Abstimmungsergebnis dem Präsidenten oder der Präsidentin zur Bekanntgabe mitzuteilen und weitere Aufgaben nach Weisung des Präsidenten oder der Präsidentin zu übernehmen. Der Präsident oder die Präsidentin verteilt die Geschäfte unter ihnen.
(2)
Sind die Schriftführer oder Schriftführerinnen verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, ernennt der Präsident oder die Präsidentin für die Sitzung Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.