(1)
Aufnahmen von Landtagssitzungen in Bild und Ton, soweit sie nicht für Zwecke des Landtages oder der Fraktionen angefertigt werden, sind nur mit Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten oder den Vizepräsidentinnen gestattet.
(2)
Für Sitzungen der Ausschüsse erteilt die Genehmigung der betreffende Ausschuss.