Jurafuchs

§ 14

LTG SL
Ausschussmitglieder
Untersuchungsausschüsse
Stand 1973-06-20
(1)
Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtages angehören.
(2)
Der Untersuchungsausschuss besteht höchstens aus sieben ordentlichen Mitgliedern, den Stellvertretenden und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten sind.
(3)
Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertretende, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. Die Stellvertretenden können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin seine Aufgaben wahr. Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds tritt ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin an seine Stelle; für diesen oder diese wird ein neuer Stellvertreter oder eine neue Stellvertreterin bestimmt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →