(1)
Die Landtagsverwaltung ist eine oberste Landesbehörde. Ihre Aufgabe ist die Unterstützung des Präsidenten oder der Präsidentin bei der Durchführung seiner oder ihrer Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Landtagssitzungen, die Entgegennahme von Vorlagen, Anfragen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung.
(2)
Der Direktor oder die Direktorin beim Landtag ist der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin in der Verwaltung. Er oder sie hat in dieser Eigenschaft Zutritt zu den Sitzungen.