Jurafuchs

Art. 11

Landeswahlgesetz
Öffentlichkeit der Abstimmung
Durchführung der Abstimmung
Stand 2002-07-05
Die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

Meine Notizen

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