Wählbar ist jede stimmberechtigte Person. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 21 Zahl der AbgeordnetenArt. 23 Wahlvorschlagsrecht →