Sobald die Namen aller Abgeordneten feststehen, hat der Landeswahlleiter die Namen der Gewählten und die Namen der Listennachfolger in ihrer Reihenfolge bekannt zu machen.
Art. 50
LandeswahlgesetzBekanntmachung der Namen der Gewählten
Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2002-07-05