Jurafuchs

Art. 82

Landeswahlgesetz
Beteiligung des Beauftragten des Volksbegehrens in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Volksentscheid
Stand 2002-07-05
Der Verfassungsgerichtshof soll dem Beauftragten eines Volksbegehrens (Art. 63 Abs. 2) Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine Rechtsvorschrift ist, die im Weg eines durch Volksbegehren verlangten Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist.

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