Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie auf die Regelung des Art. 49 Abs. 1 hin.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 47 Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den LandeswahlausschussArt. 49 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag →