Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine zur Wahl eines Stimmkreisabgeordneten und eine zur Wahl eines Wahlkreisabgeordneten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 35 Bekanntmachung der WahlkreisvorschlägeArt. 37 Stimmzettel →